Um eine genaue Antwort geben zu können, müsste man sich auch den Sachverhalt sehr im Detail ansehen.
Ich beschränke mich daher mal vorerst nur auf die eine klar gestellte Frage:
Wenn sich eine GSVG-Tätigkeit als ASVG-Tätigkeit entpuppt, so hat das ASVG normalerweise den Vorrang und man kann hier auch die zu Unrecht entrichteten GSVG-Beiträge rückfordern.
Die AuftraggeberInnen trifft möglicherweise eine Nachzahlungslawine bezüglich SV (mit Dienstnehmeranteil, der nicht regressfähig ist), bezüglich DB, DZ und KommSt sowie BV-Beitrag. Wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt ist, dann kommt es hier eher zu keiner Nachzahlung, sondern ev. zu der einen oder anderen Gutschrift für den "Arbeitnehmer" durch Berücksichtigung von Absetzbeträgen, die man zuvor nicht hatte (z. B. Verkehrsabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag etc.).
Vielleicht hilft Ihnen da die nachstehende OGH-Entscheidung weiter, die ich vor Jahren in meinem Internetmagazin WIKU-Personal-aktuell gebracht habe:
8ObA20/04f
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Abrufbar im RIS.
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