Ich verstehe diese Klausel so, dass beide Seiten (d. h. ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn)
A) 3 Monate Kündigungsfrist einhalten müssen,
B) nur zum Ende des Kalendervierteljahres (Quartal) kündigen können (nämlich beide),
C) die Kündigung jeweils schriftlich aussprechen müssen.
Das bedeutet, dass der späteste Empfangstag für ein Kündigungsschreiben der 31. 3 (arbeitsrechtliches Ende 30. 6.) oder der 30. 6. (arbeitsrechtliches Ende 30. 9.), der 30. 9. (arbeitsrechtliches Ende 31. 12.) bzw. der 31. 12. (arbeitsrechtliches Ende: 31. 3.) jeweils darstellt.
In Bezug auf die drei Monate ist vorerst nichts einzuwenden. Allerdings muss nach 15 Dienstjahren der/die ArbeitgeberIn mindestens vier Monate Kündigungsfrist einhalten (gilt dann insoweit die Vereinbarung nicht), beim Angestellten kann es aber bei den drei Monaten bleiben (der hat ja laut Gesetz nur einen Monat, man darf aber diese Frist durchaus verlängern, solange diese Frist nicht länger ist, als jene, die der/die ArbeitgeberIn einzuhalten hat).
In Bezug auf das Ende des Dienstverhältnisses weist aus meiner Sicht die Vereinbarung aber durchaus Schwächen auf. Nach dem Angestelltengesetz ist es möglich, die Kündigungsfrist für beide Seiten zu verlängern. Eine Änderung des Kündigungstermines beim Angestellten selbst (also wenn er selbst die Kündigung ausspricht) von Ende des Kalendermonats auf Quartalsende stellt meiner Ansicht nach eine unzulässige Vereinbarung dar, die dem Gesetz (§ 20 AngG) nicht zu entnehmen ist. |