Ich gehe mal aus praktischer Sicht davon aus, dass die Firma im Glauben, dass der/die ArbeitnehmerIn sowieso den Urlaub antreten wird, im Übrigen eine Freistellung anordnet. Solange dort nicht das Wort "widerruflich" steht, ist es eine unwiderrufliche Freistellung.
Nur dort, wo der Arbeitnehmer sich weigert, die Freistellung samt Urlaubsvereinbarung zu akzeptieren, wechselt man auf die "andere Variante" (die Sie hier dankenswerterweise ansprechen).
Natürlich - und das meinte ich mit meinem gut gemeinten Tipp - eine AK-Beratung in Anspruch zu nehmen, sollte man sich mal dieses Papier auch im Detail ansehen, welches da dem Arbeitnehmer vorgelegt worden ist.
Theoretisch kann aber ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der sich weigert, eine Dienstfreistellung zu akzeptieren auch anderweitig "sekkieren".
Man akzeptiert als ArbeitgeberIn die Tatsache, dass er den Urlaub nicht konsumieren möchte, bestätigt schriftlich die Dienstfreistellung UND bietet trotzdem (und das ist kein Widerspruch) an, dass der Arbeitnehmer BERECHTIGT ist, während der Dienstfreistellung seinen Urlaub zu konsumieren. Das wäre dann insoweit ein Angebot des Arbeitgebers/der ArbeitgeberIn, welches in dem Moment zu einem Vertrag wird (also vom Arbeitnehmer angenommen wird), in dem er tatsächlich z. B. wegfliegt, wegfährt.
Wenn dies einer Firma "wert ist", über einen Detektiven überwachen zu lassen, dann haben wir das nachstehende Problem:
der Arbeitnehmer geht auf Urlaub, hat möglicherweise dieses "Urlaubsangebot" des Arbeitgebers unterschätzt (belächelt) und kommt wieder zurück nach Hause und findet im Postkasten die nachstehenden Dokumente:
A) Die Entlassungserklärung, da der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auf Urlaub zu gehen, angenommen hat, nicht aber gemeldet hat und somit "vertrauensunwürdig" ist.
B) Dies bedeutet dann den Verlust der gesetzlichen Abfertigung ALT (12 Monatsentgelte = ein Jahresgehalt sind futsch).
C) Die Kosten der Überwachung darf man dann außerdem noch tragen.
D) Natürlich ist dann die restliche Freistellungszeit und damit das Entgelt für diesen Zeitraum und die Versicherung für diesen Zeitraum auch gleich beim Teufel.
E) Für den ersten Monat ist das Arbeitslosengeld wegen der Entlassung gesperrt.
Ein "Supergau" (wurde vor Jahren auch beim OGH so entschieden).
Aber um auf die ursprüngliche Frage zurückzukommen, wonach man infolge einer Weisung des Arbeitgebers während einer sehr langen Kündigungsfrist den Urlaub zu konsumieren hat (eine Vereinbarung, bei der man den/die ArbeitnehmerIn ohne Nachdenk- und Beratungsmöglichkeit "vor den Kopf stößt" ist insoweit nicht besser, sollte aber "reklamiert" werden), wäre zu antworten, dass dies nach der Rechtsprechung nicht möglich ist.
Inwieweit der/die ArbeitgeberIn durch widerrufbare Dienstfreistellung oder durch das beschriebene Urlaubsangebot noch etwas "im Talon" hat, das muss die Auswertung der Unterlagen zeigen, wozu die KollegInnen der AK (ohne Kostenpflicht) oder ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin (mit Kostenpflicht) konsultiert werden sollte.
Ich hoffe, dass ich mit diesem Beitrag zu einem sehr heißen Thema ein paar zusätzliche Aspekte beitragen konnte und wünsche allen Forumsusern noch eine schöne Zeit.
Ich verabschiede mich nun in meinen Urlaub und stehe Ihnen gerne wieder in der zweiten Augusthälfte für fachlichen Austausch gerne zur Verfügung.
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