Lieber Alexander!
Das war die Judikatur zum alten Urlaubsrecht (für Urlaubsjahre, die vor dem 1. 1. 2001 begonnen haben). Aufgrund eines "Ausrutschers" des OGH vor 4 Jahren, wo er dies aus einem Missverständnis heraus auch für das neue Urlaubsrecht "sah", ist das noch eher in den Köpfen präsent als die vor knapp 3 Jahren eingeleitete "Wende-Judikatur".
Nach der neueren OGH-Judikatur (im Vorjahr gab es dazu 2 bemerkenswerte Entscheidungen, die ich in meinem Internetmagazin, tw im BÖB-Journal und auch in den jeweiligen Lohntagungsunterlagen besprochen habe) wäre theoretisch bis zu einem Freistellungszeitraum von 12 Monaten keine Verpflichtung gegeben, Urlaub zu konsumieren und auch keine Zumutbarkeitsprüfung anzustellen.
Die Grenze liegt allerdings im "missbräuchlichen Nichtkonsumieren". Das wäre z. B. bei einem mehrjährigen Freistellungszeitraum oder aber auch dann, wenn ein Urlaub bereits vom Arbeitnehmer angemeldet wurde und nun der Antrag angesichts der Freistellung zurückgenommen wird oder wenn über viele Jahre hinweg immer zum nahezu selben Zeitpunkt Urlaub konsumiert wurde, aber nun angesichts der Freistellung nicht.
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