Vorab:
Es wird wohl im Text nicht 45% der "betrieblichen Fahrten" oder 75% der "betrieblichen Fahrten", sonder jeweils die % der Gesamtkilometerleistung sein.
Zur Problematik:
Es gibt in Österreich das Prinzip der Glaubhaftmachnung. Das bedeutet in der Praxis, dass es wohl darum gehen wird, wie viele Kilometer glaubhaft vom Klienten gefahren wurden. Aus meiner Erfahrung ergibt sich aus der bekannten Gesamtkilometerleistung und der Tätigkeit meist ein eindeutiges Bild ob > 50% oder < 50%. In dieser Richtung wird dann argumentiert werden. Ein "freiwilliges" Zurückgehen oder derartiges wird es nicht geben, da die "freiwilligkeit im Bsp. 2 wohl nur dann gemacht werden wird, wenn der Steuerpflichtige einen Vorteil daraus hat. Richtig wäre in jedem Fall ein Fahrtenbuch. Ist ein solches nicht vorhanden, so kann ev. aus anderen Aufzeichnungen (auch aus den Belegen etc.) eine Kilometerleistung gerechnet bzw. geschätzt werden. Dies wird aber oft zu diskussion führen. Es sind also, wenn argumentiert beide Vorgangsweisen des Finanzamts denkbar. Entkräftet könnten diese ebenfalls nur durch Auswertung der Aufzeichnungen oder ev. Fremdvergleiche werden. Wobei der Klient in jedem Fall einen "Schätzungsnachteil" in Kauf nehmen muss. |