@ Anna
Sollte es in oben genannter Frage um die Transportleistung gehen, so käme §3a Abs. 6 zum Ansatz. Somit wäre es am Empfängerort (Österreich) steuerbar, die Leistung würde durch einen Österreicher ausgeführt, somit in Österreich steuerbar und mit 20 % zu verusten.
Rechtslage vor 01.01.2010 war folgende: Es konnte bei der IG-Güterbeförderung ebenso mittels UID-Nummer der Leistungsort nach Österreich verschoben werden. Hätte somit das gleiche Ergebnis gebracht. Ab 01.01.2010 ist dies nicht mehr notwendig, da ohnehin am Empängerort steuerbar. |