zu Frage 1:
Wenn nicht der anzuwendende Kollektivvertrag etwas Abweichendes regelt, so enden die Entgeltsfortzahlungsansprüche im beschriebenen Fall mit dem letzten Tag der Kündigungsfrist (dem Kündigungstermin).
zu Frage 2:
Nach momentanem Judikaturstand sind Arbeitgeberkündigungen, Zeitabläufe, bei denen die Befristungen nicht sachlich gerechtfertigt waren und einvernehmliche Auflösungen (allesamt in Unkenntnis einer bestehenden Schwangerschaft) gleichbedeutend damit, dass das Dienstverhältnis ohne absehbare Beendigung weitergeht (im Normalfall: die AG-Kündigung) oder zumindest noch eine bestimmte Zeit (meistens bis zum Tag vor Beginn der Wochenhilfe = einvernehmliche Auflösung oder der beschriebene Zeitablauf).
Die Selbstkündigung dürfte nach derzeitigem Stand das Dienstverhältnis trotz Unkenntnis einer Schwangerschaft endgültig beenden. Judikatur zu dieser Frage gibt es zwar noch nicht aber ziemlich einhellige Rechtsmeinungen.
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