Ich nehme an, dass Sie mit der Fallschilderung gleichzeitig auch die Anwendung des Kollektivvertrages für ArbeiterInnen im Gastgewerbe meinen.
Dieser sieht für unbefristete Beschäftigungsverhältnisse eine automatische Probezeit von zwei Wochen vor.
Im Falle von befristeten Arbeitsverhältnissen gibt es keine Automatik, allerdings - durch die Rechsprechung des OGH klargestellt - die Möglichkeit, eine maximal 2wöchige Probezeit zu VEREINBAREN.
Mehr als zwei Wochen geht auf gar keinen Fall. Allerdings hat man die Möglichkeit, über die "echte Probzeit" hinaus ein befristetes Dienstverhältnis (in Ihrem Fall für zusätzliche zwei Wochen) zu vereinbaren, um in die Nähe des gewünschten Erprobungscharakters zu kommen.
Der Nachteil daran ist, dass man ab Beginn der dritten Woche nicht mehr jederzeit (zumindest nicht ohne wichtigen Grund) einseitig auflösen kann, sondern bis zum Ende der Befristung durchhalten muss.
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