Im Falle einer vereinbarten Karenzierung bleibt der nicht verbrauchte Urlaub aus der Zeit vor der Karenzierung "stehen" (der Urlaub für die Zeitspanne der Karenzierung wurde - so nehme ich an - per vertraglicher Regelung am Wachstum gehindert oder aber die Karenzierung insgesamt ist "im Interesse des Arbeitnehmers", wodurch auch ohne vertragliche Vereinbarung während der Phase der Karenzierung der Urlaubsanspruch nicht - aliquot - weiterwächst).
Die Gefahr der Verjährung des nicht konsumierten Urlaubs sehe ich rechtlich durchaus als gegeben, wenn man sich die Bestimmung des § 2 Abs. 5 UrlG ansieht, die nur für Karenzen nach dem MSchG bzw. VKG eine "Aufweichung" vorsieht.
Judikatur zu derartigen Fällen gibt es aktuell jedoch keine, sodass die Rechtslage im beschriebenen Fall hinsichtlich der Verjährung durchaus als offen bezeichnet werden kann.
Persönlich würde ich eine analoge Anwendung der Verjährungsfriststreckung wie im Falle der MSchG bzw. VKG-Karenz befürworten, mit Sicherheit absehen lässt sich dies jedoch nicht, ob dies auch die Zustimmung eines Gerichts findet.
Was für die Anwendung einer Verjährungshemmung spricht, ist auch die Tatsache, dass im Falle von langen Krankenständen und der dadurch gegebenen Unmöglichkeit des Urlaubskonsums vom OGH auch bereits die "Nichtverjährung" eines (sonst laut Gesetz verjährten) Urlaubsanspruches entschieden wurde.
Auch wäre es denkbar, in Richtung Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) zu argumentieren, wenn der/die ArbeitgeberIn den Urlaubskonsum trotz ausdrücklichen Verlangens vor der langen Karenzierung vereitelt hat.
Das müsste man sich jedoch im Einzelfall zur Beurteilung ansehen.
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