Die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung spielt mE bei dieser Frage überhaupt keine Rolle.
Wenn eine einvernehmliche Auflösung vereinbart worden ist, das letzte Entgelt die zuvor dargestellte Entgeltsgrenze überstiegen hat und der/die ArbeitgeberIn im Zuge der Auflösung oder im Arbeitsvertrag keine Zusage über eine Weiterzahlung des Entgelts gegeben hat, so ist der/die AreitnehmerIn an diese Klausel (max. jedoch 12 Monate) gebunden, auch wenn er kein Entgelt bezahlt bekommt.
Etwas anderes kann sich ergeben, wenn er durch die Konkurrenzklausel so eingeschränkt ist, dass er praktisch keine Tätigkeit mehr ausüben kann für die genannte Dauer (§ 2c Abs 1 Z. 3 AVRAG).
Das kann man immer nur im Einzelfall beurteilen und leider nicht generell.
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