Die Rechtsgrundlage für Konkurrenzklauseln finden Sie in § 2c AVRAG.
Diese Bestimmung kommt für Konkurrenzklauseln zur Anwendung, die mit Wirkung ab 18. März 2006 vereinbart wurden (BGBl. I Nr. 2006/26 vom 17. März 2006).
Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung sieht das Gesetz mal grundsätzlich keine Verpflichtung zur Entgeltsfortzahlung für die Dauer der "Klauselbindung" vor (die Klausel selbst bleibt aber weiter zu beachten).
§ 2c Abs. 3 AVRAG sieht dies für jene Fälle vor, bei denen vom/von der ArbeitgeberIn die Auflösung ausgeht - soweit nicht schuldbares Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin der Auslöser für die Auflösung war.
Generell nämlich ist man im Falle der arbeitgeberseitigen einseitigen Auflösung (z.B. Dienstgeberkündigung) als ArbeitnehmerIn nicht an die Konkurrenzklausel gebunden, es sei denn
A) die Auflösung geht auf schuldbares Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zurück oder
B) es liegt kein arbeitnehmerseitiges schuldbares Verhalten vor UND der/die ArbeitgeberIn verpflichtet sich dazu, das letzte Entgelt weiterzuzahlen.
Wie gesagt: bei der einvernehmlichen Auflösung bleibt - mangels anderer Vereinbarung - die Konkurrenzklausel zu beachten, allerdings ohne Entgeltsfortzahlung.
Die Vereinbarung über die Konkurrenzklausel ist rechtsunwirksam, wenn das "letzte Entgelt" (berechnet wie bei der Abfertigung ALT) das 17fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet (2010: 17 x € 131 = € 2.329,00). In diesen Fällen spielt es dann gar keine Rolle, wie das Dienstverhältnis aufgelöst worden ist oder ob eine Entgeltsfortzahlung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin vereinbart worden ist.
Aber auch diese Einschränkung bezüglich des Entgelts gilt nur für die "neuen Vereinbarungen" (jene mit Wirksamkeit ab 18. März 2006).
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